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AGB

  1. Sämtlichen Angebote sind freibleibend, unverbindlich und nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung oder anderweitige Erledigung bleiben vorbehalten.
  2. Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist eine Nachweis- bzw. Vermittlungs- Provision / Courtage zuzügl. der gesetzl. MwSt. vom Verkäufer / Käufer, Vermieter / Mieter oder Verpächter / Pächter bei Vertragsabschluß zu zahlen.
    Bei Verkauf und bei Kauf berechnen wir je 3% in den "neuen" Bundesländern 5% jeweils zzgl. gesetzl. MwSt. vom Gesamtverkaufspreis. Bei gewerblichen Vermietungen berechnen wir 2 Monatsmieten bei Verträgen bis zu einer Dauer von 5 Jahren, bei Verträgen über 5 Jahre Dauer berechnen wir 3 % aus der Nettomietsumme der Vertragslaufzeit, höchstens jedoch aus der 10-Jahresnettomietsumme, auch über einen gestellten Dritten. Bei zusätzlichen Optionsrechten berechnen wir dem Mieter oder Pächter zusätzlich je Option bis zu 5 Jahren 1,5 Monatsmieten zuzügl. gesetzl. MwSt., sofern bei den Optionen insgesamt 3% der 10-Jahresnettomiet-summe nicht überschritten werden, bei mehrfachen Optionen insgesamt über 5 Jahren berechnen wir höchstens zusätzlich 3 % zzgl.gesetzl. MwSt. aus der 10-Jahresnettomietsumme.
    Bei Wohnungsvermittlung / Nachweis berechnen wir 2 Monatsmieten zuzügl. gesetzl. MwSt. Bei Erbbaurechtsverträgen berechnen wir vom Grundstückswert dem Erbbaugeber und Erbbaunehmer je 3 % zuzügl. gesetzl. MwSt.
  3. Unsere Angebote sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatzleistung, mindestens in Höhe der genannten Nachweis bzw. Vermittlungsprovision. Die Aufnahme von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung vorstehender Bedingungen. Tätigkeit für den anderen Teil ist uns gestattet.
  4. Der Nachweis durch uns gilt anerkannt, wenn bereits bekannte Objekte nicht unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes zurückgewiesen werden und unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis des Objektes erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung dieser Mitteilung gilt der Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluß.Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist stets auf uns Bezug zu nehmen.
  5. Die Provision aus der Gesamtkaufsumme entsteht und ist zahlbar bei Abschluss des notariellen Vertrages. Die Provisionspflicht entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist, wenn die Übertragung des Verfügungsrechts an einem Grundstück oder Gebäude in anderer Rechtsform als durch Vertrag geschieht oder wenn dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht ausüben. Die genannte Maklerprovision ist ferner zu zahlen, wenn mit dem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von 2 Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft abgeschlossen werden sollte.
  6. Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Anfechtung hinfällig ist oder sich aus einem sonstigen Grund rechtsungültig erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.
  7. Von einem Vertragsabschluß muss uns auch nach Beendigung des Auftrages unverzüglich unter Angabe des Objektes, des Vertragsschließenden und des Kaufpreises, Mitteilung gemacht werden.
  8. Direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen, sofern uns der Alleinauftrag erteilt worden ist. Im Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber für die volle Provision.
  9. Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so ist bei Vertragsabschluß die hierfür genannte Maklerprovision zu zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren nach Abschluss des vorerwähnten Rechtsgeschäftes mit dem von uns genannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag genannten Maklerprovision. Sofern ein von uns nachgewiesener Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages das Grundstück oder Gebäude ankauft, verpflichtet dies ebenfalls zur Zahlung der genannten Maklerprovision hierbei kann die bereits gezahlte Provision für die Vermietung oder Verpachtung in Anrechnung gebracht werden.
  10. Unsere Verpflichtungen ergeben sich im übrigen aus den Vorschriften des BGB über den Maklervertrag.
  11. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.
  12. Unsere Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine etwa unwirksame Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine solche rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.

    Erfüllung u. Gerichtsstand für beide Teile, ohne Rücksicht auf die Höhe, ist der Sitz des jeweiligen Vertriebsbüros.

 

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